AEAO Zu § 79

Zu § 79 Handlungsfähigkeit:

1. Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, bestellt das Betreuungsgericht nach § 1814 Abs. 1 BGB für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer).

Der Beschluss, mit dem die Betreuerbestellung erfolgt (§ 286 FamFG), und der Betreuerausweis (§ 290 FamFG) müssen den Aufgabenkreis unter Benennung der einzelnen Aufgabenbereiche, in dessen Rahmen der Betreuer für den Betreuten tätig werden darf, sowie die Anordnung etwaiger Einwilligungsvorbehalte (§ 1825 BGB) enthalten.

Der Aufgabenkreis bzw. Aufgabenbereich „Vermögenssorge“ beinhaltet auch die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten des Betreuten. Die ausdrückliche Erwähnung der Erfüllung der steuerlichen Pflichten ist nicht erforderlich, es genügt, wenn die Wahrnehmung der steuerlichen Belange in einem sachlichen Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben steht.

2. Die Bestellung eines Betreuers lässt die Geschäftsfähigkeit des Betreuten und dessen Handlungsfähigkeit grundsätzlich unberührt, selbst wenn das konkrete Verwaltungsverfahren in den Aufgabenkreis fällt, für den der Betreuer bestellt ist. Da der Betreuer gleichzeitig innerhalb seines Aufgabenkreises die Stellung eines gesetzlichen Vertreters des Betreuten hat (§ 1823 BGB i. V. m. § 34 Abs. 1 AO), besteht eine sog. Doppelzuständigkeit. Sowohl der Betreute als auch der Betreuer können daher unabhängig voneinander steuerliche Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen.

Soweit der Betreuer in einem Besteuerungsverfahren stellvertretend für den Betreuten rechtswirksame Erklärungen abgeben will, muss er dies der Finanzbehörde mitteilen. Der Betreuer muss dabei nicht ausdrücklich erklären, dass er von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch macht, er muss nur erkennbar als Betreuer für den Betreuten auftreten.

3. Sobald aber das Gericht einen Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 BGB i. V. m. § 79 Abs. 2 AO) angeordnet oder der Betreuer gegenüber der Finanzbehörde eine Ausschließlichkeitserklärung (§ 53 Abs. 2 Satz 1 ZPO i. V. m. § 79 Abs. 3 AO) abgegeben hat, kann nur noch der Betreuer Verfahrenshandlungen wirksam vor- und entgegennehmen. Verfahrenshandlungen des Betreuten sind insoweit unwirksam bzw. unzulässig.

4. Mit Eingang der Ausschließlichkeitserklärung steht der Betreute im weiteren Besteuerungsverfahren einer nicht handlungsfähigen Person gleich. Dadurch verdrängt der Betreuer mit Wirkung für die Zukunft die eigene rechtliche Handlungsfähigkeit des Betreuten. Etwaige bereits zuvor von einem geschäftsfähigen und damit gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 AO handlungsfähigen Betreuten abgegebenen Erklärungen bleiben hiervon unberührt und wirksam.

Die Ausschließlichkeitserklärung kann jederzeit gegenüber der Finanzbehörde schriftlich abgegeben, nach Maßgabe des § 87a Abs. 3 AO elektronisch übermittelt oder zur Niederschrift erklärt werden; Nr. 7 des AEAO zu § 46 gilt entsprechend.

Der Betreuer muss den zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich der Ausschließlichkeitserklärung bezeichnen; fehlen hierzu eindeutige Angaben, muss ihr Geltungsbereich weiter aufgeklärt werden.

Der Betreuer kann eine von ihm abgegebene Ausschließlichkeitserklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft wieder zurücknehmen (§ 53 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

5. Eine Ausschließlichkeitserklärung gilt jeweils nur für das betroffene Besteuerungsverfahren, das in der Regel mit dem Steuerbescheid (ggf. bis zum Abschluss eines außergerichtlichen Einspruchsverfahrens) und dessen Vollzug endet, und nach Maßgabe der Erklärung ggf. auch für andere an diesem Verfahren beteiligte Finanzbehörden.

Für ein neues Verwaltungsverfahren, insbesondere für einen neuen Besteuerungszeitraum, oder ein gerichtliches Rechtsbehelfsverfahren wirkt die Ausschließlichkeitserklärung rechtlich nicht fort; der Betreuer hat deshalb in jedem einzelnen Besteuerungs- oder Gerichtsverfahren erneut zu prüfen, ob er eine Ausschließlichkeitserklärung abgibt.

6. Wegen der Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten in Fällen der Betreuerbestellung nach § 1814 Abs. 1 BGB Hinweis auf den AEAO zu § 122, Nr. 2.2.4.

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RAAAE-63814