DBA Taiwan

Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten ergänzend die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

  1. Zu Artikel 2:

    Hinsichtlich des in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Gebiets gilt als vereinbart, dass dieses Abkommen die Erhebung der Bodenwertzuwachssteuer (Land Value Increment Tax) nicht berührt.

  2. Zu Artikel 7:

    1. Verkauft ein Unternehmen eines Gebiets durch eine Betriebsstätte im anderen Gebiet Güter oder Waren oder übt es dort eine Geschäftstätigkeit aus, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des vom Unternehmen hierfür erzielten Gesamtbetrags, sondern nur auf der Grundlage des Betrags ermittelt, der der tatsächlichen Verkaufs- oder Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte zuzurechnen ist.

    2. Hat ein Unternehmen eine Betriebsstätte im anderen Gebiet, so werden im Fall von Verträgen, insbesondere über Entwürfe, Lieferungen, Einbau oder Bau von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder Einrichtungen, oder von öffentlichen Aufträgen, die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des Gesamtvertragspreises, sondern nur auf der Grundlage des Teils des Vertrages ermittelt, der tatsächlich von der Betriebsstätte in dem Gebiet durchgeführt wird, in dem die Betriebsstätte liegt. Gewinne aus der Lieferung von Waren an die Betriebsstätte oder Gewinne im Zusammenhang mit dem Teil des Vertrages, der in dem Gebiet durchgeführt wird, in dem der Sitz des Stammhauses des Unternehmens liegt, können nur in diesem Gebiet besteuert werden.

  3. Zu den Artikeln 10 und 11:

    Ungeachtet der Artikel 10 und 11 können Dividenden und Zinsen in dem Gebiet, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Gebiets besteuert werden, wenn sie

    1. auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts des in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a bezeichneten Gebiets, beruhen und

    2. bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Einkünfte abzugsfähig sind.

  4. Zu Artikel 11:

    Der Ausdruck „öffentliche Einrichtung” umfasst:

    1. im Hinblick auf das in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a bezeichnete Gebiet:

      1. die Deutsche Bundesbank,

      2. die Kreditanstalt für Wiederaufbau und

      3. die Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft;

    2. im Hinblick auf das in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b bezeichnete Gebiet die Central Bank.

  5. Zu Artikel 25:

    Falls nach Maßgabe des inländischen Rechts aufgrund dieses Abkommens personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jedes Gebiet geltenden Rechtsvorschriften:

    1. Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle ist nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.

    2. Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.

    3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.

    4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Die empfangende Stelle ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten vorzunehmen.

    5. Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür die empfangende Stelle nach Maßgabe ihres inländischen Rechts. Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist.

    6. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende inländische Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsvorschriften vorsieht, weist diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. Unabhängig von diesem Recht sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.

    7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.

    8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

Die gehörig befugten Unterzeichneten haben dieses Protokoll unterzeichnet.

Unterzeichnet in zweifacher Ausfertigung in deutscher, chinesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des chinesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.


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Taipeh, den
Berlin, den
 
 
Für das
Für die
Deutsche Institut in Taipeh
Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland
 
 
Dr. Michael Zickerick
Dr. Wu-lien Wei

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AAAAE-45385