DBA Taiwan Artikel 25

Artikel 25 Informationsaustausch

(1) Die zuständigen Behörden der Gebiete tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des inländischen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung eines Gebietes erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.

(2) Alle Informationen, die ein Gebiet gemäß Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des inländischen Rechts dieses Gebietes beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung, der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Auskünfte nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Auskünfte in öffentlichen Gerichtsverfahren oder Gerichtsentscheidungen offen legen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie ein Gebiet,

  1. Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Gebietes abweichen;

  2. Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Gebietes nicht beschafft werden können;

  3. Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspräche.

(4) Ersucht ein Gebiet gemäß diesem Artikel um Informationen, so nutzt das andere Gebiet die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieses andere Gebiet diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen gemäß Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen ist, als könne ein Gebiet die Erteilung von Informationen nur deshalb verweigern, weil es kein inländisches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.

(5) Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Gebiet die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen.

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AAAAE-45385