DBA Taiwan Artikel 3

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

  1. bedeutet der Ausdruck „Gebiet” das in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a oder Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b dieses Abkommens bezeichnete Gebiet, so wie der Zusammenhang es erfordert, und die Ausdrücke „anderes Gebiet” und „Gebiete” werden entsprechend ausgelegt;

  2. bedeutet der Ausdruck „Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

  3. bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt werden;

  4. bezieht sich der Ausdruck „Unternehmen” auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;

  5. schließt der Ausdruck „Geschäftstätigkeit” auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein;

  6. bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Gebiets” und „Unternehmen des anderen Gebiets”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Gebiet ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Gebiet ansässigen Person betrieben wird;

  7. bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr” jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Gebiets betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Gebiet betrieben;

  8. bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde”:

    1. im Falle des Gebiets, in dem das vom Bundesministerium der Finanzen, den Finanzministerien der Länder oder durch Steuerbehörden ihrer Gebietskörperschaften verwaltete Steuerrecht angewendet wird, das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat;

    2. im Falle des Gebiets, in dem das von der Taxation Agency, Finanzministerium, Taipeh, oder den Steuerbehörden seiner Gebietskörperschaften verwaltete Steuerrecht angewendet wird, den Finanzminister, seine bevollmächtigten Vertreter oder die Behörde, an die er seine Befugnisse delegiert hat.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens in einem Gebiet hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Gebiets über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Gebiet anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Gebiets hat.

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AAAAE-45385