DBA Taiwan Artikel 19

Artikel 19 Gastprofessoren, Lehrer und Studenten

(1) Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Gebiets oder einer Universität, Hochschule, Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Gebiets oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches in diesem Gebiet höchstens zwei Jahre lang lediglich zur Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder zur Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung aufhält und die im anderen Gebiet ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in das erstgenannte Gebiet ansässig war, ist in dem erstgenannten Gebiet mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt, dass diese Vergütungen von außerhalb dieses Gebiets bezogen werden.

(2) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Gebiet ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Gebiet ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in das erstgenannte Gebiet ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Gebiet nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Gebiets stammen.

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AAAAE-45385