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Grundlagen vom

Grunderwerbsteuer: Grundstücksübertragungen auf/von Gesamthand und Folgen eines Formwechsels

Christian Saecker

A. Problemanalyse

Mit Inkrafttreten des sog. Personengesellschaftsmodernisierungsgesetzes (MoPeG) am wird die Rechtsfähigkeit der GbR anerkannt. Daraus folgt für die Gesellschaft, selbst Vermögen bilden zu können. Im Zusammenhang mit einer grundbesitzenden Gesellschaft ist dann nicht mehr die Rede von gemeinschaftlichem Vermögen der Gesellschafter („Gesamthandsvermögen“). Das Befreiungsregime der §§ 5, 6 GrEStG ist damit infrage gestellt. Durch Art. 29 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes v. wird aber in § 24 GrEStG geregelt, dass rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Abs. 2 Nr. 2 AO) für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten. Diese Regelung tritt am in Kraft. Es ist allerdings bereits jetzt das Ende der Fiktion festgelegt: . Der Status quo im Grunderwerbsteuergesetz soll mit der Einführung des neuen § 24 GrEStG zunächst für drei Jahre befristet fortgeführt werden, indem Personengesellschaften weiterhin für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand fingiert werden. Die hierdurch gewonnene Zeit soll dafür genutzt werden, die Prüfung des Anpassungsbedarfs des Grunderwerbsteuergesetzes intensiv fortzusetzen. Der Übersichtlichkeit halber werden fortan weiterhin die Begriffe „Gesamthand“ oder „Gesamthandsgemeinschaft“ verwendet.

I. Grundstücksübertragung auf eine Gesamthand (§ 5 GrEStG)

1Bei Übertragungen von Grundstücken durch Gesellschafter (Gesamthänder) auf die von diesen gehaltenen Personengesellschaften (Gesamthandsgemeinschaften) sieht das Grunderwerbsteuergesetz Steuerbefreiungen vor.

1. Rechtsträgereigenschaft der Personengesellschaft

2Gemäß den in § 1 GrEStG aufgeführten Rechtsvorgängen unterliegt die Übertragung eines Grundstücks auf eine Personengesellschaft der Grunderwerbsteuer, da ein Rechtsträgerwechsel stattgefunden hat. Darunter fallen auch Erwerbsvorgänge außerhalb des klassischen Rechtsgeschäfts gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, z. B. im Rahmen bestimmter fiktiver Tatbestände (§ 1 Abs. 2a, 3 oder 3a GrEStG) oder bei Auftragserwerben durch einen Treuhänder (§ 1 Abs. 2 GrEStG).

2. Steuerbefreiung
a) Personenidentität

3Nach der Steuerbefreiungsvorschrift des § 5 GrEStG wird die Grunderwerbsteuer nicht erhoben, soweit der Anteil des einzelnen am Vermögen der Gesamthand Beteiligten seinem Bruchteil am Grundstück entspricht. Die Vorschrift des § 5 GrEStG wirkt bezogen auf das MoPeG veraltet und muss im Zusammenhang mit § 24 GrEStG gedacht werden.

Hinweis

Grund für die steuerbefreiende Wirkung des § 5 GrEStG war bis zum die allgemeingültige Auffassung, dass für eine Personengesellschaft erworbene Gegenstände dem Wortlaut des § 718 BGB a. F. nach allen Gesellschaftern zur gesamten Hand zustehen und nicht der Gesellschaft. Die Rechtfertigung für eine Befreiung greift ab durch Wirksamwerden des MoPeG zu kurz: Denn nun ist nur noch die Gesellschaft selbst Eigentümerin, nicht mehr der einzelne Gesellschafter (§ 713 BGB). Durch die Fiktion in § 24 GrEStG hält der Gesetzgeber an der alten Begründung vorerst fest.

Praxistipp

Der gleiche Rechtsgedanke gilt im Übrigen auch für den umgekehrten Fall, dass das Grundstück von der Personengesellschaft an einen oder mehrere Gesellschafter übertragen wird (§ 6 GrEStG) oder wenn ein Grundstück von einer Personengesellschaft auf eine andere Personengesellschaft übertragen wird, und es auch hier zu Gesellschafteridentitäten auf beiden Seiten kommt bzw. bestimmte Rechtsbeziehungen bestehen.

4Gesamthand

Als Gesamthand i. S. des § 5 GrEStG sind nach aktueller Rechtslage u. a. anzusehen:

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), § 705 BGB,

  • offene Handelsgesellschaft (OHG), § 105 HGB,

  • Kommanditgesellschaft (KG), 161 HGB,

  • Partnerschaftsgesellschaft („OHG der Freiberufler“), § 1 PartGG,

  • Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV).

  • Ausländische Gesellschaften sind ebenfalls begünstigt, sofern deren rechtliche Struktur den inländischen Gesamthandsgemeinschaften entspricht.

Zur niederländischen Stiftung: ; .

Die Begünstigungen in § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 sowie § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG finden keine Anwendung, wenn es sich bei der grundstücksaufnehmenden Gesellschaft um eine Gesellschaft i. S. des § 1 Abs. 1 KStG mit Sitz im Ausland handelt, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht als Personengesellschaft behandelt wird (§ 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 und § 6 Abs. 3 Satz 6 GrEStG).

Praxistipp

Erbengemeinschaften gehören nur dann dazu, wenn sie nach außen gerichtet aktiv werden. Dies wäre z. B. der Fall, wenn die Beteiligten der (ungeteilten) Erbengemeinschaft gemeinschaftlich beschließen würden, ein im Erbgut befindliches Grundstück zu veräußern, um liquide Mittel zu erlangen.

b) Steuerbefreiung durch Interpolieren

5 Zu Steuerbefreiungen kommt es somit

  • bei (mittelbarer) Personenidentität zwischen Überlassendem und Erwerber gem. § 5 GrEStG und

  • durch sog. Interpolieren mit Steuerbefreiungstatbeständen, insbesondere

    • § 3 Nr. 2 GrEStG (Erwerbe durch Schenkungen/Erbfälle, die der Erbschaft-/Schenkungsteuer unterliegen),

    • § 3 Nr. 4 GrEStG (Erwerbe zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern),

    • § 3 Nr. 5 GrEStG (Erwerbe aufgrund Vermögensauseinandersetzung nach Ehescheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft) oder

    • § 3 Nr. 6 GrEStG (Erwerbe in gerader Linie, z. B. Vater an Sohn).

Hinweis

Die Regelungen des § 5 GrEStG sind – dieses geht bereits aus dem Wortlaut hervor – auf Kapitalgesellschaften nicht anwendbar.

6-9 Einstweilen frei

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