Gerhard Pape, Christoph Uhländer

NWB Kommentar zum Insolvenzrecht

2013

ISBN: 978-3-482-63881-7

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Gerhard Pape, Christoph Uhländer - NWB Kommentar zum Insolvenzrecht Online

§ 259b Besondere Verjährungsfrist

Christian Zschocke (Januar 2013)

I. Anwendungsbereich der Vorschrift

1Die §§ 259a, 259b InsO wurden durch das ESUG neu eingeführt.

2Forderungen, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet wurden, verjähren in einem Jahr ab Fälligkeit der Forderung und Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses. Die Verjährung ist gehemmt, so lange Vollstreckungsschutz gem. § 259a gewährt wird, § 259b Abs. 4.

3Der Gesetzgeber hat aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Verjährungsregelung und keine Ausschlussfrist eingeführt. Ausschlussfristen sind nur zulässig, wenn bei unverschuldeter Fristversäumnis Wiedereinsetzung verlangt werden kann.

II. Praktische Auswirkung

4Die Regelung hat den Zweck, dem Schuldner rasch Rechtssicherheit hinsichtlich der Forderungen von Gläubigern, die ihre Ansprüche nicht zur Tabelle angemeldet haben, zu geben. Daher gilt die Vorschrift für alle, auch titulierte Forderungen.

5Diese Ansprüche verjähren in einem Jahr ab Rechtskraft des Planbestätigungsbeschlusses. Die Verjährungsfrist beginnt frühestens mit Fälligkeit der Forderung.

6Sofern die Ansprüche der Gläubiger nach den allgemeinen Regelungen vor Ablauf der Jahresfrist verjähren, ist diese Frist maßgeblich.

7In Absatz 4 wird die Verjährung v...