NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 249 Bedingter Plan
Literatur
Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, 2. Aufl. 1999; Braun/Frank, in Braun, InsO, 5. Aufl. 2012, Sinz, in MünchKomm-InsO, Band 2, 2. Aufl. 2008.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Die Vorschrift schafft die gesetzliche Grundlage dafür, dass die gerichtliche Bestätigung eines von den Beteiligten bereits angenommenen Insolvenzplans vom Eintritt von Bedingungen abhängig gemacht wird, die der Planinitiator im Plan selbst definiert hat. Dies eröffnet die Möglichkeit, Rechte, die im Insolvenzplan nicht geregelt werden können (z. B. Rechte Dritter oder Aussonderungsrechts), zumindest mittelbar in den Insolvenzplan bzw. dessen Umsetzung einzubeziehen. Hierdurch können unmittelbare und mittelbare Rechtsänderungen so verzahnt werden, dass wechselseitig hinreichende Rechtssicherheit bezüglich der beabsichtigten Rechtsänderungen besteht.
2Ein ganz wesentlicher Anwendungsbereich, nämlich die Verzahnung von gesellschaftsrechtlichen und insolvenzrechtlichen Beschlussfassungen, ist durch die mit § 225a geschaffene Möglichkeit, die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan unmittelbar einzubeziehen, entfallen.