IFRS 13 92

Angaben

92

Zur Erfüllung der in Paragraph 91 genannten Zielsetzungen hat ein Unternehmen alle folgenden Punkte zu berücksichtigen:

(a)

den zur Erfüllung der Angabepflichten notwendigen Detaillierungsgrad,

(b)

wieviel Gewicht auf jede der verschiedenen Vorschriften zu legen ist,

(c)

in welchem Umfang Zusammenfassungen oder Aufgliederungen vorzunehmen sind und

(d)

ob die Abschlussadressaten zusätzliche Informationen benötigen, um die angegebenen quantitativen Informationen zu beurteilen.

Reichen die gemäß diesem und anderen IFRS vorgelegten Angaben zur Erfüllung der Zielsetzungen in Paragraph 91 nicht aus, hat ein Unternehmen zusätzliche Informationen anzugeben, um diese Zielsetzungen zu erfüllen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAE-26296