IFRS 13 97

Angaben

97

Ein Unternehmen hat für jede Klasse von Vermögenswerten und Schulden, die in der Bilanz nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, für die der beizulegende Zeitwert aber angegeben wird, die in Paragraph 93(b), (d) und (i) verlangten Angaben zu machen. Ein Unternehmen muss jedoch nicht die in Paragraph 93(d) verlangten quantitativen Angaben über bedeutende, nicht beobachtbare Eingangsparameter vorlegen, die bei Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert, die der Hierarchiestufe 3 zugeordnet werden, zum Einsatz kommen. Für diese Vermögenswerte und Schulden ist ein Unternehmen von den anderen Angabepflichten dieses IFRS befreit.

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GAAAE-26296