Bewertung
Betroffener Vermögenswert oder betroffene Schuld
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Bei einem Vermögenswert oder einer Schuld, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, kann es sich entweder handeln um
einen eigenständigen Vermögenswert oder eine eigenständige Schuld (z. B. ein Finanzinstrument oder ein nicht finanzieller Vermögenswert), oder
um eine Gruppe von Vermögenswerten, eine Gruppe von Schulden oder eine Gruppe von sowohl Vermögenswerten als auch Schulden (z. B. eine zahlungsmittelgenerierende Einheit oder einen Geschäftsbetrieb).
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GAAAE-26296