IFRS 11 C9

Anhang C: Zeitpunkt des Inkrafttretens, Übergangsvorschriften und Rücknahme anderer IFRS

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS und besitzt die gleiche Verbindlichkeit wie dessen andere Bestandteile.

Übergangsvorschriften

Gemeinschaftliche Tätigkeiten – Übergang von der Equity-Methode auf die Bilanzierung von Vermögenswerten und Schulden

C9

Entsteht zwischen einer zuvor nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligung einschließlich sonstiger Posten, die gemäß Paragraph 38 von IAS 28 (in der 2011 geänderten Fassung) Bestandteil der Nettoinvestition des Unternehmens in die Vereinbarung waren, und dem angesetzten Nettobetrag der Vermögenswerte und Schulden, einschließlich eines etwaigen Geschäfts- und Firmenwerts eine Differenz, wird wie folgt verfahren:

(a)

Ist der angesetzte Nettobetrag der Vermögenswerte und Schulden, einschließlich eines etwaigen Geschäfts- oder Firmenwerts, höher als die ausgebuchte Beteiligung (und sonstige Posten, die Bestandteil der Nettoinvestition des Unternehmens waren), wird diese Differenz mit einem etwaigen mit der Beteiligung verbundenen Geschäfts- und Firmenwert und der etwaige Restbetrag mit den Gewinnrücklagen zu Beginn des unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahrs verrechnet.

(b)

Ist der angesetzte Nettobetrag der Vermögenswerte und Schulden, einschließlich eines etwaigen Geschäfts- oder Firmenwerts, niedriger als die ausgebuchte Beteiligung (und sonstige Posten, die Bestandteil der Nettobeteiligung des Unternehmens waren), wird diese Differenz mit den Gewinnrücklagen zu Beginn des unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahrs verrechnet.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAE-26224