IFRS 11 C13A

Anhang C: Zeitpunkt des Inkrafttretens, Übergangsvorschriften und Rücknahme anderer IFRS

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS und besitzt die gleiche Verbindlichkeit wie dessen andere Bestandteile.

Übergangsvorschriften

Übergangsvorschriften für den Einzelabschluss eines Unternehmens

Verweise auf „das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr“

C13A

Unbeschadet der Verweise auf das „das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr“ in den Paragraphen C2–C12 kann ein Unternehmen auch angepasste Vergleichsinformationen für frühere dargestellte Perioden vorlegen, muss dies aber nicht tun. Sollte es sich dafür entscheiden, sind alle Verweise auf „das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr“ in den Paragraphen C2–C12 als „die früheste dargestellte angepasste Vergleichsperiode“ zu verstehen.

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BAAAE-26224