IFRS 11 B15

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS. Er erläutert die Anwendung der Paragraphen 1–27 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.

Arten von gemeinschaftlichen Vereinbarungen (Paragraphen 14-19)

Einstufung einer gemeinschaftlichen Vereinbarung

B15

Wie in Paragraph B14 dargelegt, verlangt die Einstufung einer gemeinschaftlichen Vereinbarung von den Parteien eine Beurteilung der Rechte und Verpflichtungen, die ihnen aus der Vereinbarung erwachsen. Bei dieser Beurteilung hat ein Unternehmen Folgendes zu berücksichtigen:

(a)

die Struktur der gemeinschaftlichen Vereinbarung (siehe Paragraphen B16–B21),

(b)

wenn die gemeinschaftliche Vereinbarung über ein eigenständiges Vehikel strukturiert wird:

(i)

die Rechtsform des eigenständigen Vehikels (siehe Paragraphen B22–B24),

(ii)

die Bestimmungen der vertraglichen Vereinbarung (siehe Paragraphen B25–B28) und

(iii)

gegebenenfalls sonstige relevante Sachverhalte und Umstände (siehe Paragraphen B29–B33).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAE-26224