IFRS 11 C12B

Anhang C: Datum des Inkrafttretens, Übergang und Rücknahme anderer IFRS

Dieser Anhang ist fester Bestandteil des IFRS und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.

Übergangsvorschriften

Übergangsregelungen in den Einzelabschlüssen eines Unternehmens

Verweise auf „das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr“ [1]

C12B [2]

Legt ein Unternehmen nicht bereinigte Vergleichsinformationen für frühere Geschäftsjahre vor, hat es die Angaben klar zu bezeichnen, die nicht bereinigt wurden, und darauf hinzuweisen, dass sie auf einer anderen Grundlage erstellt wurden sowie diese Grundlage zu erläutern.

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BAAAE-26224

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. VO v. 4. 4. 2013 (ABl EU Nr. L 95 S. 9) mit Wirkung v. 8. 4. 2013.

2Anm. d. Red.: Paragraph C12B eingefügt gem. VO v. 4. 4. 2013 (ABl EU Nr. L 95 S. 9) mit Wirkung v. 8. 4. 2013. Zur Anwendung siehe Paragraph C1A.