IFRS 11 22

Abschlüsse von Parteien einer gemeinschaftlichen Vereinbarung

Gemeinschaftliche Tätigkeiten

22

Die Bilanzierung von Geschäftsvorfällen wie die Veräußerung, die Einlage oder der Erwerb von Vermögenswerten zwischen einem Unternehmen und einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, an der das Unternehmen als gemeinschaftlich Tätiger beteiligt ist, wird in den Paragraphen B34–B37 im Einzelnen festgelegt.

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BAAAE-26224