IFRS 11 10

Gemeinschaftliche Vereinbarungen

Gemeinschaftliche Führung

10

Bei einer gemeinschaftlichen Vereinbarung beherrscht keine einzelne Partei die Vereinbarung allein. Eine Partei, die an der gemeinschaftlichen Führung einer Vereinbarung beteiligt ist, kann eine der anderen Parteien oder eine Gruppe von Parteien daran hindern, die Vereinbarung zu beherrschen.

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BAAAE-26224