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Gewerbesteueranrechnung
I. Definition Gewerbesteueranrechnung
Bei der „Gewerbesteueranrechnung“ handelt es sich um eine in § 35 EStG geregelte Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer bei gewerblichen Einkünften i.S.d. § 15 EStG, die einer pauschalen Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer der mit der Gewerbesteuer belasteten Einkünfte nachgebildet ist.
Die Steuermäßigung ist der Höhe nach begrenzt auf die Einkommensteuer, die anteilig auf die gewerblichen Einkünfte entfällt. Sie kann zudem nicht höher ausfallen, als die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer.
Zur Anwendung des § 35 EStG liegt ein vor, das die bisherigen vom und vom ersetzt.
Das ist durch ein neu gefasst und z.T. geändert worden.
II. Anwendungsbereich
1. Zeitlich
Erstmalige Anwendung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG ab Veranlagungszeitraum 2001 (Ersatz der Tarifbegrenzung nach § 32c EStG).
Ab VZ 2008 wird der Anrechnungsfaktor von 1,8 auf 3,8 erhöht und der Anrechnungsbetrag auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt. Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Anrechnungsfaktor ab 2020 auf 4,0 erhöht.
2. Persönlich
Steuerermäßigung gilt für
unbeschränkt und
beschränkt
Einkommensteuerpflichtige; nicht für Körperschaftsteuerpflichtige.
3. Sachlich
Steuerermäßigung gilt für im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte aus Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften (§ 35 Abs. 1 Satz 1 EStG).
III. Berechnungsgrundlagen
1. Geminderte tarifliche Einkommensteuer i.S.d. § 35 Abs. 1 EStG
Der Ermäßigungsbetrag ist von der z.T. bereits nach anderen Vorschriften geminderten tariflichen Einkommensteuer i.S.d. § 35 Abs. 1 EStG abzuziehen. Erst diese geminderte tarifliche Einkommensteuer bildet die Ausgangsgröße für die Berechnung des Gewerbesteueranrechnungsbetrages.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
tarifliche Einkommensteuer
| |
./. |
Minderungsbetrag nach einschlägigem DBA, z.B. nach Punkt 11 Ziff. 2 des
Schlussprotokolls zu Art. 23
DBA-Belgien |
./. | ausländische anrechenbare Steuern nach
§ 32d Abs. 6 Satz 2
EStG |
./. | nach
§ 34c Abs. 1 und 6
EStG anzurechnende ausländische Steuern
|
./. | nach
§ 12 AStG anzurechnende
ausländische Steuern |
./. | nach
§ 34a EStG beantragte
Steuerermäßigung für nicht entnommene Gewinne |
= | geminderte tarifliche Einkommensteuer i.S.d.
§ 35 Abs. 1
EStG vor Anwendung des
§ 35 EStG
|
Der Ermäßigungsbetrag ist in der Höhe durch die tarifliche Einkommensteuer nach § 35 Abs. 1 EStG begrenzt, die auf die gewerblichen Einkünfte entfällt.
Ein übersteigender Betrag ist weder vortrags- noch rücktragsfähig und geht daher verloren (Anrechnungsüberhang).
Die folgenden Ermäßigungsvorschriften sind nachrangig nach § 35 EStG anzuwenden:
Baukindergeld gem. § 34f EStG,
Steuerermäßigung bei Parteispenden gem. § 34g EStG,
Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen gem. § 35a EStG.
2. Anrechnungsvolumen
Die Steuerermäßigung beträgt – vorbehaltlich ihrer Begrenzung durch die tarifliche Einkommensteuer und der auf die gewerblichen Einkünfte entfallenden tariflichen Einkommensteuer – das 4-fache (bis 2019 das 3,8-fache) des Gewerbesteuermessbetrages, maximal aber die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer.
Bei negativen gewerblichen Einkünften ist ein aufgrund von gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnungen entstandener Gewerbesteuermessbetrag nicht zu berücksichtigen.
Sind dem Steuerpflichtigen als Einzelunternehmer oder Mitunternehmer Gewinne aus mehreren Gewerbetrieben oder aus Mitunternehmerschaften mit gewerblichen Einkünften zuzurechnen, sind die jeweiligen Gewerbesteuer-Messbeträge für jeden Gewerbebetrieb und für jede Mitunternehmerschaft gesondert zu ermitteln (sog. betriebsbezogene Betrachtung, bestätigt durch und ) , mit dem Faktor 4 zu vervielfältigen und auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer zu begrenzen. Die so ermittelten Beträge sind zur Berechnung des Anrechnungsvolumens zusammenzufassen.