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Zur Anrechnung ausländischer Steuern auf die Gewerbesteuer
Die [i]Hessisches FG, Urteil v. 26.8.2020 - 8 K 1860/16, NWB PAAAH-72584 Gewerbesteuer folgt grds. dem sog. Territorialitätsprinzip, wonach nur die in inländischen Betriebsstätten erwirtschafteten Teile des Einkommens in den Gewerbeertrag eingehen sollen. Allerdings ist dieses Prinzip vielfach durchbrochen. Unter anderem werden Streubesitzdividenden ausländischer Kapitalgesellschaften nach § 8 Nr. 5 i. V. mit § 9 Nr. 7 GewStG im Gewerbeertrag erfasst, so dass sich die Frage der Anrechnung ausländischer Ertragsteuern auch für die Gewerbesteuer stellt. Das Hessische FG hat diese Verpflichtung für Dividenden kanadischer Kapitalgesellschaften jetzt bejaht.
Eine Anrechnung ausländischer Ertragsteuern auf die Gewerbesteuer ist unter dem DBA Kanada 2001 geboten. Die Anrechnungsverpflichtung des Methodenartikels gem. Art. 23 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa DBA Kanada 2001 umfasst auch die Gewerbesteuer.
Die Anrechnung ist in analoger Anwendung des § 34c EStG und § 26 KStG umzusetzen.
Über das ob und das wie der Anrechnung auf die Gewerbesteuer ist im Gewerbesteuermessbescheid zu entscheiden.