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Zur Anrechnung ausländischer Steuern auf die Gewerbesteuer
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 246Das Gewerbesteuergesetz soll Einkünfte nur bei „strukturellem Inlandsbezug“ aufgreifen. Diese Idealvorstellung wird allerdings an zahlreichen Stellen nicht durchgehalten. Insbesondere Lizenzgebühren, Zinsen und Streubesitzdividenden ausländischer Schuldner werden gewerbesteuerlich im Inland erfasst („eingeschränktes Inlandsprinzip“). Dabei stellt sich die Frage, ob ausländische Steuern auch auf die Gewerbesteuer anzurechnen sind. Dies hat das Hessische FG jetzt mit einem „Paukenschlag“ für einen Fall unter dem DBA Kanada 2001 bejaht (, NWB PAAAH-72584).
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Anlass: Gewerbesteuerliche Erfassung ausländischer Einkünfte
[i]Keine Trennschärfe und wenig Stringenz der RegelungenDas Gewerbesteuergesetz soll nach seinem „Territorialitätsprinzip“ im Inland erwirtschaftete Einkünfte aufgreifen. Die Messung des Inlandsbezugs erfolgt anhand der Belegenheit von Betriebsstätten nach § 12 AO im In- oder Ausland (§ 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Ergebnisse ausländischer Betriebsstätten werden dementsprechend durch § 9 Nr. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GewStG aus dem Gewerbeertrag grds. ausgeschieden.
Allerdings wird das Prinzip im Gewerbesteuergesetz nicht trennscharf durchgehalten. Zuletzt wurde insbesondere die gewerbesteuerliche Erfassung des außensteuerlichen Hinzurechnungsbetrags (§ 10 AStG) ausfü...