Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 5: Rechtsmittel
Unterabschnitt 1: Beschwerde
§ 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache [1]
(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.
(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.
(3) In Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft liegt ein berechtigtes Interesse auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 70 Absatz 2 Satz 1 vor.
(4) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
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ZAAAD-15579
1Anm. d. Red.: § 62 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 54) mit Wirkung v. .