FamFG § 24

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 2: Verfahren im ersten Rechtszug

§ 24 Anregung des Verfahrens

(1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden.

(2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 nicht, hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAD-15579