Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93b; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
Instanzenzug: BGH, VII ZR 159/07 vom BGH, VII ZR 159/07 vom OLG Stuttgart, 6 U 242/03 vom
Gründe
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde sind nicht erfüllt, weil sie unzulässig ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde ist nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem zurückgewiesen worden ist, eingelegt worden und damit verfristet (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Erhebung der Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss war offensichtlich aussichtslos und konnte daher die Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht offen halten (vgl. BVerfGK 7, 403 <407> m.w.N.).
Gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs wäre die Anhörungsrüge nur dann der zulässige und damit im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG auch gebotene Rechtsbehelf gewesen, wenn sich die Beschwerdeführerin auf eine neue und eigenständige Gehörsverletzung durch den Bundesgerichtshof hätte berufen können; die Rüge, der Bundesgerichtshof habe angebliche Gehörsverletzungen des Oberlandesgerichts nicht als Gründe für die Zulassung der Revision erkannt, zielt jedoch nicht auf eine neue und eigenständige Gehörsverletzung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 27/08 -, Umdruck S. 6 m.w.N.). Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Schriftsatz vom ihr Vorbringen zwar in eine gegen den gerichtete Anhörungsrüge eingekleidet (vgl. S. 2 und 10), in der Sache aber ausschließlich Vorbringen aus ihrem Beschwerdeschriftsatz vom wiederholt und vertieft. Der Bundesgerichtshof hat die Anhörungsrüge daher mit Beschluss vom zu Recht als unzulässig verworfen.
Die Erhebung der Anhörungsrüge war auch offensichtlich aussichtslos. Nachdem der - (NJW 2008, S. 923) entschieden hatte, dass die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) nur gegen eine neue und eigenständige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das letztentscheidende Gericht eröffnet ist (vgl. zuvor BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 646/06 -, NJW 2007, S. 3418 <3419>), konnten im vorliegenden Fall Zweifel an der Unzulässigkeit nicht bestehen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Fundstelle(n):
UAAAC-95124