BGH Beschluss v. - VI ZR 158/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Hamm, I-6 U 93/06 vom LG Paderborn, 4 O 468/04 vom

Gründe

Die Anhörungsrüge ist in gesetzlicher Form und Frist (§ 321a Abs. 4 ZPO) erhoben worden. Mangels der Rüge einer "neuen und eigenständigen" Gehörsverletzung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist aber eine weitere gerichtliche Kontrolle durch den Senat gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht veranlasst (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3418, 3419; - juris; Senat, Beschluss vom - VI ZR 38/07 - VersR 2008, 418; - juris). Die Beschwerdeführerin rügt in der Anhörungsrügeschrift Gehörsverletzungen durch das Berufungsgericht, die der Senat nach Prüfung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren für nicht gegeben erachtet hat. Mithin macht die Beschwerdeführerin eine "neue und eigenständige" Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Bundesgerichtshof selbst nicht geltend. Eine solche Verletzung kann nicht schon deshalb angenommen werden, weil der Senat die rechtliche Lage abweichend von der Auffassung der Klägerin beurteilt und einen Zulassungsgrund verneint hat. Der Senat durfte auch gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. ZPO von einer näheren Begründung des Beschlusses absehen, mit dem er die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat. Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt darin nicht. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, wonach der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung jener Entscheidung. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch Senat, Beschluss vom - VI ZR 344/08 - juris; BGH, Beschlüsse vom - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433 und vom - III ZR 443/04 - NJW-RR 2006, 63; sowie vom - X ZR 127/06). Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln.

Fundstelle(n):
JAAAD-38124