BGH Beschluss v. - VI ZR 224/11

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist in gesetzlicher Form und Frist (§ 321a Abs. 4 ZPO) erhoben worden. Mangels der Rüge einer "neuen und eigenständigen" Gehörsverletzung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist eine weitere gerichtliche Kontrolle durch den Senat gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht veranlasst (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3418, 3419; , [...]; Senat, Beschluss vom - VI ZR 38/07, VersR 2008, 418; Beschluss vom - VI ZR 158/09, [...]; , [...]). Der Beschwerdeführer rügt in der Anhörungsrügeschrift Gehörsverletzungen durch das Berufungsgericht, die der Senat nach Prüfung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren für nicht gegeben erachtet hat. Mithin macht der Beschwerdeführer eine "neue und eigenständige" Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Bundesgerichtshof selbst nicht geltend. Eine solche Verletzung kann nicht schon deshalb angenommen werden, weil der Senat die rechtliche Lage abweichend von der Auffassung des Beschwerdeführers beurteilt, einen Zulassungsgrund verneint und von einer näheren Begründung des Zurückweisungsbeschlusses abgesehen hat.

2 Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Im Übrigen ergibt sich weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, wonach der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingelegt werden, um eine Begründungsergänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom - III ZR 263/04, NJW 2005, 1433 und vom - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64).

Fundstelle(n):
YAAAE-08632