BGH Beschluss v. - VIII ZR 5/22

Instanzenzug: Az: VIII ZR 5/22vorgehend LG Augsburg Az: 45 S 3566/21vorgehend AG Dillingen Az: 2 C 82/21

Gründe

I.

1Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO mit Schriftsatz vom eingelegte Anhörungsrüge, über die der Senat in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen regulären Spruchgruppe und nicht in derselben Besetzung wie in der angegriffenen Entscheidung zu entscheiden hat (st. Rspr.; vgl. nur , juris Rn. 13 mwN), ist unzulässig, weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 iVm Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt.

21. Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG durch das letztentscheidende Gericht gerügt wird (st. Rspr.; vgl. , juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom - VIII ZR 79/15, juris Rn. 3; vom - V ZR 27/19, juris Rn. 1). Daher muss die Darlegung erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (vgl. BGH, Beschlüsse vom - VIII ZR 227/16, juris Rn. 1; vom - VIII ZR 167/18, juris Rn. 2; vom - VIII ZR 353/18, juris Rn. 2; vom - V ZR 216/21, juris).

3Dies gilt auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss richtet, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO - wie im vorliegenden Fall - ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist. Denn eine eigenständige Gehörsverletzung liegt nicht darin, dass das Revisionsgericht von einer solchen Begründung seiner Entscheidung abgesehen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom - V ZR 27/19, aaO; vom - VIII ZR 353/18, aaO Rn. 6). Die Anhörungsrüge kann nicht zur Herbeiführung der Begründung einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom - XII ZR 76/16, juris Rn. 4; vom - VIII ZR 353/18, aaO; BT-Drucks. 15/3706, S. 16).

4Liegt - wie hier - eine Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer zudem mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 16; vom - V ZR 27/19, aaO).

52. Ausgehend hiervon hat die Beklagte eine Gehörsverletzung durch den Senat bereits nicht hinreichend dargelegt.

6Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom beschränken sich auf den Hinweis, die von der Gegenseite gegenüber den Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten Gründe könnten nicht überzeugen und die begründungslose Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde sei deshalb nur damit zu erklären, dass der Senat den Vortrag der Beklagten gehörswidrig nicht zur Kenntnis genommen habe. Dies genügt den vorbeschriebenen Darlegungsanforderungen nicht. Die Beklagte hat sich weder konkret mit den von der Beschwerdeerwiderung vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt noch zeigt sie Umstände auf, aus denen sich eine Gehörsverletzung durch den Senat ergeben würde.

II.

7Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat das Vorbringen der Beklagten bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe umfassend geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom - VIII ZR 353/18, juris Rn. 9 mwN; vom - VIII ZR 239/20, juris Rn. 6).

III.

8Soweit die Beklagte sich noch persönlich mit Schreiben vom an den Senat gewandt und zu dem dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalt näher vorgetragen hat, führt auch dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO in zulässiger Weise nur von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben und begründet werden; er trägt die Verantwortung für ihre Fassung (vgl. BGH, Beschlüsse vom - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 187 Rn. 6; vom - VI ZR 354/19, juris Rn. 3). Im Übrigen ergibt sich auch aus diesen Ausführungen der Beklagten eine Gehörsverletzung seitens des Senats nicht.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:061222BVIIIZR5.22.0

Fundstelle(n):
TAAAJ-30405