GVG § 120a

Achter Titel: Oberlandesgerichte

§ 120a [1]

(1) Hat im ersten Rechtszug ein Strafsenat die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten oder im Fall des § 66b des Strafgesetzbuches als Tatgericht entschieden, ist dieser Strafsenat im ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig.

(2) Im Fall des § 66b des Strafgesetzbuches gilt § 462a Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend.

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LAAAC-88667

1Anm. d. Red.: § 120a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2300) mit Wirkung v. 1. 1. 2011.