GVG § 107

Siebenter Titel: Kammern für Handelssachen

§ 107 [1]

(1) Die ehrenamtlichen Richter [2], die weder ihren Wohnsitz noch ihre gewerbliche Niederlassung am Sitz der Kammer für Handelssachen haben, erhalten Tage- und Übernachtungsgelder nach den für Richter am Landgericht geltenden Vorschriften.

(2) Den ehrenamtlichen Richtern [3] werden die Fahrtkosten in entsprechender Anwendung des § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ersetzt.

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LAAAC-88667

1Anm. d. Red.: § 107 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 718) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Jetzt „Handelsrichter“ gem. § 45a DRiG.

3Anm. d. Red.: Jetzt „Handelsrichter“ gem. § 45a DRiG.