GVG § 195

Sechzehnter Titel: Beratung und Abstimmung

§ 195

Kein Richter oder Schöffe darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil er bei der Abstimmung über eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAC-88667