GVG § 22a

Dritter Titel: Amtsgerichte

§ 22a [1]

Bei Amtsgerichten mit einem aus allen wählbaren Richtern bestehenden Präsidium (§ 21a Abs. 2 Nr. 5) gehört der Präsident des übergeordneten Landgerichts oder, wenn der Präsident eines anderen Amtsgerichts die Dienstaufsicht ausübt, dieser Präsident dem Präsidium als Vorsitzender an.

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LAAAC-88667

1Anm. d. Red.: § 22a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2598) mit Wirkung v. 30. 12. 1999.