GVG § 46

Vierter Titel: Schöffengerichte

§ 46 [1]

1Wird bei einem Amtsgericht während des Geschäftsjahres ein weiteres Schöffengericht gebildet, so werden für dessen ordentliche Sitzungen die benötigten Hauptschöffen gemäß § 45 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, 4 aus der Ersatzschöffenliste ausgelost. 2Die ausgelosten Schöffen werden in der Ersatzschöffenliste gestrichen.

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LAAAC-88667

1Anm. d. Red.: § 46 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2099) mit Wirkung v. .