Achter Titel: Oberlandesgerichte
§ 119 [1]
(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte
in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;
der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.
(2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) (weggefallen)
Fundstelle(n):
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LAAAC-88667
1Anm. d. Red.: § 119 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .