BranntwMonG § 73

Erster Teil: Branntweinmonopol

Siebenter Abschnitt: Branntweinübernahmepreise

§ 73 [1]

Für Branntwein, der über einer vom Bundesmonopolamt bestimmten Stärke abgeliefert wird oder sich durch besondere Reinheit auszeichnet, können Zuschläge zum Branntweingrundpreis und für Branntwein, der unter einer vom Bundesmonopolamt bestimmten Stärke abgeliefert wird oder erhebliche Verunreinigungen aufweist, Abzüge vom Branntweingrundpreis festgesetzt werden.

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GAAAC-85546

1Anm. d. Red.: § 73 i. d. F. des Gesetzes v. 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1864) mit Wirkung v. .