BranntwMonG § 42

Erster Teil: Branntweinmonopol

Vierter Abschnitt: Brennrecht

§ 42 Zulassung der Zusammenlegung und der Übertragung [1]

(1) 1 Landwirtschaftliche Brennereien (§ 25 Abs. 2 und 3) können auf Antrag mit Beginn des folgenden Betriebsjahres vom Bundesminister der Finanzen oder der von ihm bestimmten Stelle zu einer Gemeinschaftsbrennerei (§ 25 Abs. 3) zusammengelegt werden. 2Das Brennrecht der Gemeinschaftsbrennerei entspricht der Summe der Brennrechte der zusammengelegten Brennereien.

(2) 1Die Brennereien erlöschen im Zeitpunkt der Zusammenlegung. 2Mit den Betriebseinrichtungen darf auf den bisherigen Brennereigrundstücken eine Brennerei nicht mehr betrieben werden. 3Das gilt nicht für die Betriebseinrichtung, mit der die Gemeinschaftsbrennerei betrieben wird.

(3) 1Brennrechte betriebsfähiger landwirtschaftlicher Brennereien können vom Bundesminister der Finanzen oder der von ihm bestimmten Stelle auf Antrag mit Beginn des folgenden Betriebsjahres auf andere Brennereien gleicher Brennereiklasse (§ 24) übertragen werden. 2Die Übertragung ist ausgeschlossen, wenn sie für ein Brennrecht beantragt wird, das in den letzten drei Jahren vor dem beantragten Übertragungszeitpunkt übertragen worden ist. 3Der Bundesminister der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle kann zur Vermeidung von Härten aus der Abwicklung früherer Übertragungen für eine Übergangszeit von drei Betriebsjahren Ausnahmen zulassen.

(4) 1Brennrechte sollen nicht übertragen werden, wenn dies zu höheren Übernahmegeldzahlungen der Bundesmonopolverwaltung führt. 2Brennrechte von Brennereien, die nach § 58 Satz 2 aus dem Branntweinmonopol ausscheiden, werden nicht übertragen.

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GAAAC-85546

1Anm. d. Red.: § 42 Überschrift und Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. 24. 4. 1986 (BGBl I S. 560) mit Wirkung v. ; Abs. 1 und 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2534) mit Wirkung v. (Abs. 4) und v. 1. 10. 2000 (Abs. 1); Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. 15. 7. 2006 (BGBl I S. 1594) mit Wirkung v. .