BranntwMonG § 140

Zweiter Teil: Branntweinsteuer [1]

Abschnitt 2: Steueraussetzung und Besteuerung

§ 140 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten [2]

(1) Erzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

  1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

    1. in Steuerlager,

    2. in Betriebe von registrierten Empfängern oder

    3. zu Begünstigten im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie

    in anderen Mitgliedstaaten;

  2. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten

    1. in Steuerlager,

    2. in Betriebe von registrierten Empfängern oder

    3. zu Begünstigten (§ 137)

    im Steuergebiet;

  3. durch das Steuergebiet.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten. 2Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. 3Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Erzeugnisse geleistet wird.

(3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn Erzeugnisse, die für Steuerlager im Steuergebiet oder Begünstigte (§ 137) im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.

(4) Die Erzeugnisse sind unverzüglich

1.

vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuerlagers,

2.

vom registrierten Versender oder

3.

vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Erzeugnissen erlangt hat,

aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder

4.

vom Steuerlagerinhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder

5.

vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb

im Steuergebiet aufzunehmen oder

6.

vom Begünstigten (§ 137) zu übernehmen.

(5) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Erzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind. 2In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung zu erlassen; dabei kann es

  1. zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass Erzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden;

  2. für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Erzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorsehen.

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GAAAC-85546

1Anm. d. Red.: Zweiter Teil (§§ 130 bis 159) i. d. F. des Gesetzes v. 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1870) mit Wirkung v. bzw. v. 1. 4. 2010.

2Anm. d. Red.: § 140 Abs. 5 i. d. F. des Gesetzes v. 21. 12. 2010 (BGBl I S. 2221) mit Wirkung v. .