BranntwMonG § 164

Dritter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften [1]

Ausnahmen von den Vorschriften des Gesetzes

§ 164 [2]

Die in diesem Gesetz und in seinen Durchführungsbestimmungen enthaltenen nachfolgenden Bezeichnungen sind gleichbedeutend mit den jeweils folgenden:

„Weingeist“ mit „Alkohol“ (Äthylalkohol, Äthanol),
„Weingeistmenge“ mit „Alkoholmenge“,
„Weingeistgehalt“ und „Weingeiststärke“ mit „Alkoholgehalt“,
„Weingeistspindel“ mit „Alkoholometer“,
„weingeisthaltig“ mit „branntweinhaltig“.

(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung anzuordnen, dass die Alkoholmenge als in Litern ausgedrücktes Volumen auf eine Temperatur von 20 °C bezogen wird, und das Verfahren zu bestimmen, wie Alkoholart, Alkoholgehalt und Alkoholmenge sowie der Gehalt an Nebenbestandteilen in Erzeugnissen, die einer Branntweinabgabe unterliegen oder unterliegen können, ermittelt werden und anzugeben sind.

(3) Der Bundesminister der Finanzen kann ferner durch Rechtsverordnung anordnen, dass die in Branntwein und Branntweinerzeugnissen enthaltene Alkoholmenge nach den Angaben des Herstellers oder Händlers über den Alkoholgehalt und die Menge berechnet wird.

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GAAAC-85546

1Anm. d. Red.: Bisheriger Sechster Teil jetzt Dritter Teil, bisheriger Vierter und bisheriger Fünfter Teil weggefallen gem. Gesetz v. 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1870) mit Wirkung v. 22. 7. 2009.

2Anm. d. Red.: Bisheriger § 184 zu § 164 geworden gem. Gesetz v. 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1870) mit Wirkung v. 22. 7. 2009.