BranntwMonG § 45

Erster Teil: Branntweinmonopol

Fünfter Abschnitt: Überwachung der Herstellung und Verwendung von Branntwein und Branntweinerzeugnissen

Erster Titel: Amtliche Aufsicht

§ 45

(1) 1Wer einen Betrieb, der die Herstellung oder die Reinigung von Branntwein oder den Handel mit Branntwein zum Gegenstand hat, eröffnet oder übernimmt, hat sich schriftlich bei der Finanzbehörde anzumelden. 2Dies hat spätestens bei der Eröffnung oder Übernahme zu geschehen. 3Dabei sind die Betriebs- und Lagerräume anzugeben.

(2) 1Wer Brenn- oder Wiengeräte oder sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Geräte an einen anderen abgibt, hat dies schriftlich der Finanzbehörde anzuzeigen. 2Dies hat spätestens bei der Abgabe zu geschehen. 3Dabei ist der Empfänger zu bezeichnen.

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GAAAC-85546