BranntwMonG § 66

Erster Teil: Branntweinmonopol

Siebenter Abschnitt: Branntweinübernahmepreise

§ 66 [1]

(1) 1Bei Brennereien mit einem Jahresbrennrecht von mehr als 600 hl A werden ab dem Betriebsjahr 2000/01 für Branntwein aus Kartoffeln und Getreide wegen geringerer Fertigungskosten Abzüge festgesetzt. 2Diese betragen für das Jahresbrennrecht


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über    600 bis 1 500 hl A
15 vom Hundert,
über 1 500 bis 3 000 hl A
35 vom Hundert,
über 3 000 bis 7 000 hl A
47 vom Hundert,
über 7 000 hl A
53 vom Hundert

der Fertigungskosten im Branntweingrundpreis, in den Fällen des § 65 Abs. 3 der umgerechneten Fertigungskosten. 3Erzeugen die Brennereien über ihr Jahresbrennrecht hinaus ablieferungsfreien Branntwein, kann die Bundesmonopolverwaltung unter Einschluss der Brennereien mit einem Jahresbrennrecht bis 600 hl A besondere Abzüge festsetzen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. die Abzüge nach Absatz 1 in den Abzugsstufen so aufzuteilen, dass ein gleitender oder eng gestaffelter Übergang in die nächste Abzugsstufe ermöglicht wird, und das dafür erforderliche Verfahren zu bestimmen,

  2. zu bestimmen, dass für Brennereien mit einem Jahresbrennrecht über 7 000 hl A nach Einzelprüfungen besondere Übernahmepreise festgesetzt werden oder den Abzug für diese Brennereien unter Berücksichtigung der Einzelprüfungen abweichend von Absatz 1 festzusetzen,

  3. vorzusehen, dass die Bundesmonopolverwaltung in den Fällen des § 42a als Anreiz die Abzüge nach Absatz 1 niedriger festsetzen kann.

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GAAAC-85546

1Anm. d. Red.: § 66 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. 8. 8. 2002 (BGBl I S. 3112) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2534) mit Wirkung v. .