BranntwMonG § 64

Erster Teil: Branntweinmonopol

Siebenter Abschnitt: Branntweinübernahmepreise

§ 64 [1]

1Die Bundesmonopolverwaltung setzt den Branntweingrundpreis (§ 65 Abs. 1) sowie die Abzüge und Zuschläge nach § 65 Abs. 2 und den §§ 66, 69 Satz 2, §§ 72, 72b, 73 und 74 für ein Betriebsjahr fest und macht sie im Bundesanzeiger bekannt. 2Die Festsetzung kann rückwirkend erfolgen. 3Die Bundesmonopolverwaltung kann vorläufige Abschlagpreise festsetzen. 4Sie kann bei einer Änderung des Jahresbrennrechts im Laufe eines Betriebsjahres den Branntweingrundpreis, die Abzüge und Zuschläge und die besonderen Übernahmepreise nach § 72a rückwirkend ab Beginn des Betriebsjahres neu festsetzen. 5Übernahmegeld wird nur zurückgefordert, wenn das zu Beginn des Betriebsjahres festgesetzte Jahresbrennrecht überschritten wird. 6In diesen Fällen werden Übernahmegeldansprüche mit Rückforderungsansprüchen verrechnet.

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GAAAC-85546

1Anm. d. Red.: § 64 i. d. F. des Gesetzes v. 15. 7. 2006 (BGBl I S. 1594) mit Wirkung v. .