BranntwMonG § 59

Erster Teil: Branntweinmonopol

Sechster Abschnitt: Ablieferung und Übernahme des Branntweins

§ 59

Der erzeugte Branntwein ist seiner Weingeistmenge nach festzustellen und abzufertigen (Branntweinabnahme).

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GAAAC-85546