BranntwMonG § 58a

Erster Teil: Branntweinmonopol

Sechster Abschnitt: Ablieferung und Übernahme des Branntweins

§ 58a [1]

(1) Die Pflicht zur Ablieferung entfällt für alle gewerblichen Brennereien ab dem Betriebsjahr 2006/2007.

(2) und (3) (weggefallen)

(4) 1Landwirtschaftliche Brennereien, die bis 30. September 2012 einen Antrag auf Befreiung von der Ablieferungspflicht nach § 58 Absatz 1 Satz 2 in der bis 30. September 2013 geltenden Fassung gestellt haben, erhalten für die nachfolgenden fünf Betriebsjahre für jedes Betriebsjahr einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 51,50 Euro je hl A des regelmäßigen Brennrechts. 2Der Ausgleichsbetrag wird von der Bundesmonopolverwaltung jeweils in den ersten vier Monaten eines Betriebsjahres gezahlt. 3Abweichend von Satz 2 erhalten landwirtschaftliche Brennereien, die im Betriebsjahr 2012/2013, das heißt im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013, einen Antrag auf Befreiung von der Ablieferungspflicht nach § 58 Absatz 1 Satz 2 in der bis 30. September 2013 geltenden Fassung gestellt haben, den Ausgleichsbetrag jeweils in den ersten drei Monaten des Betriebsjahres.

(5) Für landwirtschaftliche Brennereien, die vor dem aus dem Branntweinmonopol ausgeschieden sind und die bis zu diesem Zeitpunkt Kornbranntwein (§ 101 in der bis zum geltenden Fassung) erzeugt haben, endet die Zahlung von Ausgleichsbeträgen nach Absatz 4 mit Ablauf des .

(6) Die Pflicht zur Ablieferung entfällt für landwirtschaftliche Verschlussbrennereien ab dem Betriebsjahr 2013/2014.

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GAAAC-85546

1Anm. d. Red.: § 58a Abs. 1 und 4 i. d. F., Abs. 6 eingefügt gem. Gesetz v. 21. 6. 2013 (BGBl I S. 1650) mit Wirkung v. (Abs. 4 und 6) und v. (Abs. 1).