BranntwMonG § 58

Erster Teil: Branntweinmonopol

Sechster Abschnitt: Ablieferung und Übernahme des Branntweins

§ 58 [1]

(1) Der im Monopolgebiet hergestellte Branntwein ist, soweit nicht in diesem Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind (§ 76), nach der Abnahme (§ 59) zum Branntweinübernahmepreis an die Bundesmonopolverwaltung abzuliefern.

(2) (weggefallen)

Fundstelle(n):
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GAAAC-85546

1Anm. d. Red.: § 58 i. d. F. des Gesetzes v. 21. 6. 2013 (BGBl I S. 1650) mit Wirkung v. .