BranntwMonG § 53

Erster Teil: Branntweinmonopol

Fünfter Abschnitt: Überwachung der Herstellung und Verwendung von Branntwein und Branntweinerzeugnissen

Zweiter Titel: Verschlussbrennereien

§ 53

1Die Finanzbehörde kann den Betrieb einer Brennerei untersagen, solange die Brennerei nicht verschlusssicher eingerichtet ist und die amtlichen Anordnungen in dieser Hinsicht nicht befolgt werden. 2Sie kann die vorübergehende Einstellung des Brennereibetriebs anordnen, wenn infolge Betriebsstörung oder Verletzung der Brennereieinrichtung das Monopolaufkommen gefährdet und dessen Sicherung auf andere Weise nicht zu erreichen ist.

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GAAAC-85546