BranntwMonG § 47

Erster Teil: Branntweinmonopol

Fünfter Abschnitt: Überwachung der Herstellung und Verwendung von Branntwein und Branntweinerzeugnissen

Erster Titel: Amtliche Aufsicht

§ 47 [1]

(1) 1Die Ausführungsbestimmungen ordnen an, welchen Bedingungen die Betriebe und Personen, die nach § 43 der amtlichen Aufsicht unterliegen, zur Sicherung des Monopolaufkommens zu genügen haben. 2Insbesondere können sie anordnen:

  1. dass und in welcher Weise unter amtlicher Aufsicht stehende Betriebe verschlusssicher einzurichten sind,

  2. dass Branntwein und Branntweinerzeugnisse in bestimmter Weise gelagert, verpackt, bezeichnet oder versandt werden müssen,

  3. dass Betriebe, in denen Trinkbranntwein hergestellt und in denen außerdem noch Trinkbranntwein im Kleinen vertrieben oder Branntwein noch zu anderen Zwecken verwendet wird, besonders zu überwachen sind,

  4. dass über den Betrieb und über den hergestellten oder in den Verkehr gebrachten Branntwein oder die Branntweinerzeugnisse Buch zu führen ist und die Bestände festzustellen sind,

  5. dass Vorgänge und Maßnahmen in den Betrieben, die für die amtliche Aufsicht wichtig sind, dem Hauptzollamt anzumelden sind.

(2) Die Ausführungsbestimmungen ordnen ferner an, wann ein Betrieb oder Unternehmen als erloschen zu gelten hat.

Fundstelle(n):
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GAAAC-85546

1Anm. d. Red.: § 47 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. 16. 8. 2001 (BGBl I S. 2081) mit Wirkung v. .