BranntwMonG § 40

Erster Teil: Branntweinmonopol

Vierter Abschnitt: Brennrecht

§ 40 Jahresbrennrecht [1]

(1) 1Die Bundesmonopolverwaltung kann unter Berücksichtigung des Bestandes und des voraussichtlichen Verbrauchs an Branntwein und nach den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln festsetzen, um wie viel Hundertteile das Brennrecht der einzelnen Brennereigruppen für das Betriebsjahr zu erhöhen oder zu kürzen ist. 2Dabei können Brennereien, die ihr für die Verarbeitung bestimmter Stoffe geltendes Brennrecht durch Verarbeitung anderer Stoffe nutzen, nur dann als besondere Brennereigruppe behandelt werden, wenn die anderweite Nutzung zehn Hundertteile der Erzeugung im Jahresbrennrecht übersteigt. 3Das Brennrecht der einzelnen Brennerei darf nicht unter zehn Hektoliter Alkohol (hl A) gekürzt werden.

(2) Wenn in einem Betriebsjahr sich eine Kürzung des Gesamtbrennrechts als notwendig erweist, so werden die Brennrechte

  von   10 bis 100 Hektoliter nur um 1/10 ,
  von 100 bis 200 Hektoliter nur um 3/10 ,
  von 200 bis 300 Hektoliter nur um 4/10

des Betrages gekürzt, um den die übrigen Brennrechte gekürzt werden.

(3) 1Die Bundesmonopolverwaltung kann bei drohendem Verderb der Rohstoffe oder bei überdurchschnittlich guten Ernteerträgen den Vorgriff auf das Jahresbrennrecht des folgenden Betriebsjahres sowie bei nichtverschuldeten Betriebsstörungen oder bei außergewöhnlichen Missernten die nachträgliche Ausnutzung des Jahresbrennrechts des ablaufenden Betriebsjahres gestatten, soweit dadurch monopolwirtschaftliche Belange nicht beeinträchtigt werden. 2Dabei dürfen 10 vom Hundert des regelmäßigen Brennrechts nicht überschritten werden. 3Der Antrag auf nachträgliche Ausnutzung des Jahresbrennrechts muss spätestens vor Ende des Betriebsjahres gestellt sein.

(4) Ab dem Betriebsjahr 2013/2014 werden keine Jahresbrennrechte mehr festgesetzt.

(5) (weggefallen)

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GAAAC-85546

1Anm. d. Red.: § 40 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. 26. 6. 1981 (BGBl I S. 537) mit Wirkung v. ; Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2150) mit Wirkung v. ; Abs. 4 i. d. F. des Gesetzes v. 21. 6. 2013 (BGBl I S. 1650) mit Wirkung v. ; Abs. 5 weggefallen gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1594) mit Wirkung v. .