BranntwMonG § 38

Erster Teil: Branntweinmonopol

Vierter Abschnitt: Brennrecht

§ 38 Verlust des Brennrechts [1]

(1) Das Brennrecht erlischt, wenn

  1. die Brennerei Stoffe verwendet, deren Verarbeitung den Monopolbrennereien (§ 21) vorbehalten ist,

  2. die Brennerei aus einer Brennereiklasse in eine andere übertritt,

  3. die Brennerei auf ein anderes Grundstück verlegt wird,

  4. die Brennerei als erloschen zu gelten hat (§ 47 Abs. 2).

  5. (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) In Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 können durch die Ausführungsbestimmungen Ausnahmen zugelassen werden.

(4) Das Brennrecht erlischt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit dem Beginn des Betriebsjahres, in den übrigen Fällen mit dem Eintritt der den Verlust begründenden Tatsachen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAC-85546

1Anm. d. Red.: § 38 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2436) mit Wirkung v. ; Abs. 2 weggefallen gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2534) mit Wirkung v. ; Abs. 3 und 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 129) mit Wirkung v. .