BranntwMonG § 31

Erster Teil: Branntweinmonopol

Vierter Abschnitt: Brennrecht

§ 31

Soweit Eigenbrennereien nach dem bisherigen Gesetz ein Brennrecht hatten, bleibt es in Geltung.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAC-85546