BranntwMonG § 28

Erster Teil: Branntweinmonopol

Dritter Abschnitt: Herstellung und Reinigung des Branntweins und Einteilung der Brennereien

Erster Titel: Brennereien

§ 28 Gewerbliche Brennereien

(1) Als gewerbliche Brennereien gelten die Brennereien, die weder zu den landwirtschaftlichen Brennereien noch zu den Obstbrennereien gehören, sowie die Brennereien, die Hefe erzeugen.

(2) Brennereien, die bereits vor dem als landwirtschaftliche Brennereien mit Hefenerzeugung betrieben worden sind, gelten auch fernerhin als landwirtschaftliche Brennereien, solange sie die Bedingungen der §§ 25 und 26 erfüllen.

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GAAAC-85546