BranntwMonG § 27

Erster Teil: Branntweinmonopol

Dritter Abschnitt: Herstellung und Reinigung des Branntweins und Einteilung der Brennereien

Erster Titel: Brennereien

§ 27 Obstbrennereien [1]

(1) Als Obstbrennereien gelten die Brennereien, die ausschließlich Obst, Beeren, Wein, Weinhefe, Most, Wurzeln oder Rückstände davon verarbeiten.

(2) Der Kreis der in Absatz 1 bezeichneten Stoffe ist durch die Ausführungsbestimmungen zu umschreiben; er kann vom Bundesministerium der Finanzen für besondere Ausnahmefälle erweitert werden.

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GAAAC-85546

1Anm. d. Red.: § 27 Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1864) mit Wirkung v. .