BranntwMonG § 25

Erster Teil: Branntweinmonopol

Dritter Abschnitt: Herstellung und Reinigung des Branntweins und Einteilung der Brennereien

Erster Titel: Brennereien

§ 25 Landwirtschaftliche Brennereien [1]

(1) Landwirtschaftliche Brennereien können als Einzelbrennereien oder als Gemeinschaftsbrennereien betrieben werden.

(2) Eine Einzelbrennerei muss folgende Bedingungen erfüllen:

  1. 1Die Brennerei muss mit einem landwirtschaftlichen Betrieb verbunden sein (Brennereiwirtschaft). 2Brennerei und Landwirtschaft müssen für Rechnung desselben Besitzers betrieben werden.

  2. In der Brennerei dürfen nur Kartoffeln und Getreide verarbeitet werden.

  3. 1Die Rückstände des Brennereibetriebes (Schlempe) müssen restlos an das Vieh der Brennereiwirtschaft verfüttert werden. 2Aller Dünger, der während der Schlempefütterung anfällt, muss auf den Grundstücken der Brennereiwirtschaft verwendet werden. 3Die Verpflichtung zur Schlempe- und Düngerverwertung entfällt, wenn in der Brennerei während des Betriebsjahres überwiegend Rohstoffe verarbeitet werden, die selbst gewonnen sind.

(3) Eine Gemeinschaftsbrennerei muss folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Die Brennerei muss von mindestens zwei Besitzern landwirtschaftlicher Betriebe (Brennereigüter) für gemeinschaftliche Rechnung betrieben werden.

  2. In der Brennerei dürfen nur Kartoffeln und Getreide verarbeitet werden.

  3. 1Die Rückstände des Brennereibetriebes (Schlempe) müssen restlos an das Vieh der Brennereigüter verfüttert werden. 2Jeder Besitzer eines Brennereigutes muss im Betriebsjahr mindestens die Hälfte der Schlempe abnehmen, die seinem Anteil an der landwirtschaftlichen Nutzfläche aller Brennereigüter, bezogen auf die tatsächlich für die Brennerei genutzte landwirtschaftliche Nutzfläche, zu Beginn des Betriebsjahres entspricht. 3Aller Dünger, der während der Schlempefütterung anfällt, muss auf den Brennereigütern verwendet werden. 4Der Bundesminister der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle kann aus agrar- oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf Antrag für ein oder mehrere Betriebsjahre zulassen, dass weniger Schlempe abgenommen wird, wenn die Besitzer der anderen Brennereigüter die Schlempe übernehmen. 5Die Verpflichtung zur Schlempe- und Düngerverwertung entfällt, wenn in der Brennerei während des Betriebsjahres überwiegend Rohstoffe der Brennereigüter verarbeitet werden, die selbst gewonnen sind. 6In diesem Fall muss jeder Besitzer eines Brennereigutes im Betriebsjahr mindestens die Hälfte der Menge an selbst gewonnenen Rohstoffen an die Brennerei liefern, die seinem Anteil an der landwirtschaftlichen Nutzfläche aller Brennereigüter, bezogen auf die tatsächlich für die Brennerei genutzte landwirtschaftliche Nutzfläche, zu Beginn des Betriebsjahres entspricht. 7Satz 4 gilt entsprechend.

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GAAAC-85546

1Anm. d. Red.: § 25 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. 12. 1. 1967 (BGBl I S. 129) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2150) mit Wirkung v. ; Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. 8. 8. 2002 (BGBl I S. 3112) mit Wirkung v. .